Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten

Artikel 25 Absatz 1 und 2 der DSGVO schreiben vor, dass jeder Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, führen muss.

Dazu muss ein Verzeichnis mit Angaben Zweck der Verarbeitung, Kategorien von Empfängern, Fristen für die Löschung etc geführt werden.

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