Welche Massnahmen müssen Sie treffen?

Wenn Sie dem DSGVO unterstehen, müssen Sie:

  • geeignete Kontrollmechanismen und -systemen etablieren (Artikel 24)
  • Produkte und Dienstleistungen mit datenschutzfreundlichen Voreinstellugen anbieten (Artikel 25)
  • ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen (ab 250 MA, Artikel 30)
  • eine angemessenene Sicherheit der Verarbeitung gewährleisten (Artikel 32)
  • Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 33)
  • Eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchführen (bei hohem Risiko, Artikel 35)
  • Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Artikel 37)
  • Verhaltensregeln ausarbeiten bei gewissen Verbänden (Artikel 40)
  • eine EU-Vertretung benennen (in bestimmten Fällen, Artikel 27)

Bei Verstössen gegen das DSGVO können die Aufsichtsbehörden in den EU-Ländern Mahnungen und Verwarnungen aussprechen, öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, die Bearbeitung vorübergehend oder dauerhaft beschränken und drastische Bussgelder verhängen.

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