Im Zusammenhang mir der Revision des Datenschutzgesetzes hat der Ständerat im Dezember 2019 beantragt, unter anderem den «Kauf auf Rechnung» durch eine verschärfte Bonitätsprüfung einzuschränken.
Durch vom Ständerat vorgeschlagene Revision des E-DSG Artikel 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 4 würde der Kauf auf Rechnung erheblich eingeschränkt werden. Der Ständerat beantragt, dass die Daten, die für eine Kreditprüfung verwendet werden, nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, währenddem der Nationalrat entschieden hat, dass die Daten verhältnismässig oder nicht älter als zehn Jahre sein dürfen. Eine Frist von nur 5 Jahren reicht aber für die Wirtschaft für eine wirklich seriöse Kreditwürdigkeitsprüfung von Kunden nicht aus.
Verlustscheine in der Schweiz verjähren beispielsweise erst nach 20 Jahren und könnten so aber nach 5 Jahren nicht mehr in die Kreditwürdigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Auch Konkurse, die beispielsweise vor 6 Jahren erfolgten, wären so nicht mehr Gegenstand der Kreditwürdigkeitsprüfung.
Dadurch wird für den Lieferanten das Einholen einer Betreibungsauskunft notwendig und diese ist aufwendig. Damit überhaupt eine BetreibungsauskunftbeimAmteingeholtwerdenkann,muss gemässSchKG8a diesem Amt das Interesse glaubhaft gemacht werden. Der Lieferant muss zusammen mit der Anfrage einen sogenannten Interessennachweis einreichen, beispielsweise eine unterzeichnete Bestellung, was bei einer telefonischen Bestellung gar nicht möglich wäre. Vor allem aber dauert diese Auskunft länger und hat eine zusätzliche Kostenfolge.
Insbesondere davon betroffen ist der Onlinehandel, in dem derzeit 80% der Kunden auf Rechnung bestellen. Aber auch viele KMU und grössere Unternehmen benötigen regelmässig Bonitätsinformationen, um die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu prüfen.
Sind diese Informationen nicht mehr zeitnah erhältlich, so werden viele Unternehmen zu ihrem eigenen Schutz dazu übergehen müssen, Waren und Dienstleistungen nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Bezahlung mit Kreditkarte zu liefern. Dies behindert den Abschluss eines Kaufvertrages unnötig. Insbesondere führt es dazu, dass KMU im Verhältnis zu grossen Unternehmen, die auf eigene Kreditwürdigkeitsdaten zurückgreifen können, benachteiligt werden.
Die Argumentation, dass diese Anpassung aufgrund des europäischen Datenschutzgesetzes notwendig sein, ist falsch, denn das EU-DVSGO kennt keine fixe Beschränkung der Speicherdauer. Die vom Ständerat beantragte Limite von 5 Jahren wäre viel restriktiver als in allen EU-Ländern.